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§ 257 Absatz 2 VAG
(2)
1
Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach
§ 94
nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen nicht überschreiten.
2
In die Berechnung der Gruppensolvabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen werden, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde genehmigt worden sind.
Fußnote
(+++
§ 257
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 261 Abs. 3 Satz 3
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 257 Absatz 2 VAG
von
§ 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VAG