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§ 57 Satz 4 BauGB
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Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf Flächen nach
§ 55 Absatz 2
erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit unberücksichtigt.
Verweis auf
§ 57 Satz 4 BauGB
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 BauGB