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§ 75 Absatz 3 VAG
(3) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen segmentieren die Versicherungsunternehmen ihre Versicherungsverpflichtungen in homogene Risikogruppen, die zumindest nach Geschäftsbereichen getrennt sind.
Verweis auf
§ 75 Absatz 3 VAG
von
§ 352 Absatz 1 Satz 2 VAG