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§ 54 Absatz 2 Satz 2 VAG
2
Abweichend von
§ 11 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden.
Verweis auf
§ 54 Absatz 2 Satz 2 VAG
von
§ 332 Absatz 4f Satz 1 Nummer 5 VAG