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§ 54 Absatz 1 Satz 3 VAG
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Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 5
des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.
Verweis auf
§ 54 Absatz 1 Satz 3 VAG
von
§ 332 Absatz 4f Satz 1 Nummer 3 VAG