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§ 7c Absatz 4 Satz 1 VVG
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Der Versicherer erstellt eine Aufzeichnung der Vereinbarungen mit dem Versicherungsnehmer über die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Bedingungen, zu denen das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Versicherungsnehmer erbringt.
Verweis auf
§ 7c Absatz 4 Satz 1 VVG
von
§ 332 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3c VAG