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§ 7c Absatz 1 Satz 2 VVG
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Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen.
Verweis auf
§ 7c Absatz 1 Satz 2 VVG
von
§ 332 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3b Buchstabe c VAG