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§ 40 Absatz 1 Satz 1 VAG
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Versicherungsunternehmen haben mindestens einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht zu veröffentlichen.
Verweis auf
§ 40 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 332 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VAG