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§ 47 BauGB
§ 47 Umlegungsbeschluss
(1)
1
Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.
2
Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (
§ 52
) zu bezeichnen.
3
Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
(2)
1
Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.
2
In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (
§ 66 Absatz 1
) in Kraft getreten sein.
Verweis auf
§ 47 BauGB
von
§ 54 Absatz 1 Satz 1 BauGB