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§ 239 Absatz 1 Satz 2 VAG
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Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans angelegt werden.
Verweis auf
§ 239 Absatz 1 Satz 2 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VAG