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§ 217 Satz 1 Nummer 6 VAG
6.
über quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des
§ 215 Absatz 1 und 2 Satz 1
; die Verordnung kann die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besitzen wie die in
§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7
genannten Anlagen,
Verweis auf
§ 217 Satz 1 Nummer 6 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a VAG