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§ 134 Absatz 1 VAG
(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
Verweis auf
§ 134 Absatz 1 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 VAG