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§ 212 Absatz 3 Nummer 4 VAG
4.
§ 12 Absatz 1 und 3
mit der Maßgabe, dass die Regelung auf jede Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet im Ausland anzuwenden ist,
§ 237 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.
Verweis auf
§ 212 Absatz 3 Nummer 4 oder § 237 Absatz 1 Satz 1 VAG
von
§ 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAG