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§ 22 Absatz 5 Satz 2 BauGB
2
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.
§ 22 Absatz 5 Satz 3 BauGB
3
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate.
§ 22 Absatz 5 Satz 4 BauGB
4
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
§ 22 Absatz 5 Satz 5 BauGB
5
Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.
Verweis auf
§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 BauGB
von
§ 51 Absatz 3 Satz 2 BauGB