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§ 322 Absatz 2 VAG
(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen dies beantragen.
Verweis auf
§ 322 Absatz 2 VAG
von
§ 323 Absatz 2 Satz 1 VAG