Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 322 Absatz 1 VAG
(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden.
Verweis auf
§ 322 Absatz 1 VAG
von
§ 323 Absatz 1 Satz 1 VAG