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§ 308 Absatz 2 VAG
(2) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Verweis auf
§ 308 Absatz 2 VAG
von
§ 319 Absatz 1 Satz 2 VAG