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§ 298 Absatz 3 VAG
(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versicherungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 14 der
Richtlinie 2009/138/EG
zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
Verweis auf
§ 298 Absatz 3 VAG
von
§ 310 Absatz 2 Satz 1 VAG