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§ 66 Absatz 1 BauGB
(1)
1
Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen.
2
Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).
Verweis auf
§ 66 Absatz 1 BauGB
von
§ 48 Absatz 2 Satz 2 BauGB