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§ 327 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach
§ 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1
oder zur Prüfung eines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;
§ 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5
sind entsprechend anzuwenden.
§ 327 Absatz 3 Satz 3 VAG
3
§ 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 327 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 VAG
von
§ 306 Absatz 8 Satz 3 VAG