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§ 169 Absatz 4 Satz 2 VAG
2
§ 305 Absatz 1 Nummer 1
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten.
§ 247 Absatz 1 VAG
(1) Ist das in
§ 245 Absatz 2 Nummer 1
genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in
§ 245 Absatz 2 Nummer 2
genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so sind die
§§ 250 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
nur auf Ebene der obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist.
§ 248 Absatz 1 Satz 4 VAG
4
Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die
§§ 250 bis 287 sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 169 Abs. 4 Satz 2, § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4 VAG
von
§ 305 Absatz 7 Satz 4 VAG