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§ 298 Absatz 1 VAG
(1)
1
Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
2
Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des
§ 294 Absatz 2
widerspricht.
3
Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
Verweis auf
§ 298 Abs. 1 VAG
von
§ 298 Absatz 4 Satz 1 VAG