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§ 289 VAG
§ 289 Gleichwertigkeit
(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach
§ 288
die gleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, erkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchgeführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.
(2)
1
Die
§§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1 und § 309
gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 289
: Zur Anwendung vgl.
§ 288 Abs. 5 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 289 VAG
von
§ 288 Absatz 5 Satz 1 VAG