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§ 284 Absatz 4 VAG
(4) Hat ein beteiligtes Unternehmen gemäß
§ 250 Absatz 4
der Gruppenaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, informiert die Gruppenaufsichtsbehörde die übrigen Aufsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums.
Verweis auf
§ 284 Absatz 4 VAG
von
§ 283 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 VAG