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§ 29 Absatz 3 VAG
(3) Versicherungsunternehmen müssen über angemessene Systeme und Strukturen verfügen, um die in den
§§ 40 bis 42
genannten Anforderungen erfüllen und die Informationen bereitstellen zu können, die den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz zu übermitteln sind.
Verweis auf
§ 29 Absatz 3 VAG
von
§ 277 Absatz 1 Satz 2 VAG