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§ 271 Absatz 1 VAG
(1)
1
Die in den
§§ 269 und 270
vorgesehenen Regelungen sind nicht anwendbar, wenn
1.
die in
§ 267 Nummer 1
genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist,
2.
die in
§ 267 Nummer 2
genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt oder
3.
die in
§ 267 Nummer 3 und 4
genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
2
Entscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in Satz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des Aufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüglich mit.
Verweis auf
§ 271 Abs. 1 VAG
von
§ 269 Absatz 6 Satz 5 VAG