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§ 247 Absatz 1 VAG
(1) Ist das in
§ 245 Absatz 2 Nummer 1
genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in
§ 245 Absatz 2 Nummer 2
genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, so sind die
§§ 250 bis 287 sowie 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
nur auf Ebene der obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Versicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist.
§ 248 Absatz 1 Satz 4 VAG
4
Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die
§§ 250 bis 287 sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend anzuwenden.
§ 265 Absatz 5 VAG
(5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforderung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, sind die
§§ 262 und 263
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4, § 265 Abs. 5 VAG
von
§ 262 Absatz 7 Satz 4 VAG