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§ 252 VAG
§ 252 Bestimmung der Methode
(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den
§§ 261 bis 264
(Konsolidierungsmethode) zu berechnen.
(2)
1
Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in
§ 265
beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.
Fußnote
(+++
§ 252
: Zur Anwendung vgl.
§ 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4
u.
§ 290 Abs. 1 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 252 VAG
von
§ 248 Absatz 3 Satz 1 VAG