§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VAG
1.
die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die einzuhalten sind, wenn in Deutschland Altersversorgungssysteme für ein Trägerunternehmen durchgeführt werden, sowie
§ 243 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VAG
2.
die Vorschriften, die nach Titel IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassen worden sind.