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§ 120 Absatz 1 Satz 2 AktG
Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.
§ 137 AktG
§ 137 Abstimmung über Wahlvorschläge von Aktionären
Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach
§ 127
gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen Antrag vor dem Vorschlag des Aufsichtsrats zu beschließen, wenn es eine Minderheit der Aktionäre verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des vertretenen Grundkapitals erreichen.
Verweis auf
§ 120 Abs. 1 Satz 2, § 137 AktG
von
§ 130 Absatz 1 Satz 2 AktG