Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 232 Absatz 1 Nummer 2 VAG
2.
Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
§ 232 Absatz 1 Nummer 3 VAG
3.
Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
Verweis auf
§ 232 Absatz 1 Nummer 2 und 3 VAG
von
§ 242 Absatz 1 Satz 5 VAG