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§ 238 Absatz 2 VAG
(2) Pensionsfonds müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.
Verweis auf
§ 238 Absatz 2 VAG
von
§ 240 Satz 1 Nummer 9 VAG