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§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 VAG
4.
hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen; in einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt.
Verweis auf
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 VAG
von
§ 240 Satz 1 Nummer 1 VAG