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§ 234g Absatz 1 VAG
(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.
§ 234g Absatz 2 VAG
(2)
1
Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu
§ 235 Absatz 1 Nummer 1
bestimmt.
2
Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.
§ 234g Absatz 3 VAG
(3)
1
Zur Ermittlung der Eigenmittel ist
§ 214
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden.
2
In
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d
treten dabei die nach
§ 235 Absatz 1
erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach
§ 217 Satz 1
erlassenen Vorschriften.
Verweis auf
§ 234g Absatz 1 bis 3 VAG
von
§ 234f Absatz 2 Satz 1 VAG