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§ 28 Absatz 2 VAG
(2) Die in den Geltungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
einbezogenen Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben die sich aus dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten einzuhalten.
Verweis auf
§ 28 Absatz 2 VAG
von
§ 224 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 VAG