§ 142 VAG
§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
1Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. 2Für den Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend. 3Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Fußnote
(+++ § 142: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)
§ 157 Absatz 3 VAG
(3) 1Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.
Fußnote
(+++ § 157: Zur Anwendung vgl. § 148 Satz 1 +++)
(+++ § 157 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 +++)