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§ 142 VAG
§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
1
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat.
2
Für den Treuhänder gilt
§ 157 Absatz 1 und 2
entsprechend.
3
Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Fußnote
(+++
§ 142
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
+++)
(+++
§ 142 Satz 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
u.
§ 237 Abs. 3 Nr. 8
+++)
§ 157 Absatz 3 VAG
(3)
1
Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall einer Vertragsanpassung nach
§ 203 Absatz 3
des Versicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
2
Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversicherung, voraus.
Fußnote
(+++
§ 157
: Zur Anwendung vgl.
§ 148 Satz 1
+++)
(+++
§ 157 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
+++)
Verweis auf
§§ 142 und 157 Absatz 3 VAG
von
§ 222 Absatz 6 Satz 4 VAG