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§ 226 Absatz 5 Satz 5 VAG
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Der Sicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der
§§ 341e bis 341h
des Handelsgesetzbuchs der angeschlossenen Versicherungsunternehmen zu erheben, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Verweis auf
§ 226 Absatz 5 Satz 5 VAG
von
§ 222 Absatz 5 Satz 1 VAG