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§ 9 Absatz 2 Nummer 2 VAG
2.
Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, und über die Arten von Rückversicherungsverträgen, die das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt;
Verweis auf
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 VAG
von
§ 219 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VAG