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§ 43 Absatz 2 Satz 1 BauGB
(2)
1
Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 44 Absatz 3 Satz 2 BauGB
2
Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Absatz 3 Satz 3 BauGB
3
Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach
§ 247
des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.
Verweis auf
§ 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1 BauGB
von
§ 28 Absatz 3 Satz 8 BauGB