Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 246 Absatz 1 Satz 4 HGB
4
Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Verweis auf
§ 246 Absatz 1 Satz 4 HGB
von
§ 214 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VAG