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§ 35 Absatz 2 VAG
(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.
§ 37 Absatz 2 VAG
(2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (
§ 35 Absatz 2
) jeweils unverzüglich einzureichen.
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2 VAG
von
§ 212 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VAG