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§ 28 Absatz 3 Satz 7 BauGB
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Führt die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen.
Verweis auf
§ 28 Absatz 3 Satz 7 BauGB
von
§ 27a Absatz 3 Satz 4 BauGB