Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 265 Absatz 4 VAG
(4)
1
Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indirekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteiligung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils zugrunde gelegt.
2
Die in Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entsprechend ermittelt.
Verweis auf
§ 265 Absatz 4 VAG
von
§ 204 Absatz 3 Satz 1 VAG