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§ 198 Nummer 3 VAG
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
§ 198 Nummer 4 VAG
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Verweis auf
§ 198 Nummer 3 und 4 VAG
von
§ 202 Satz 2 VAG