Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 195 Absatz 1 VAG
(1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung ändern.
§ 195 Absatz 2 VAG
(2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat übertragen.
Verweis auf
§ 195 Absatz 1 und 2 VAG
von
§ 197 Absatz 1 Satz 1 VAG