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§ 116 AktG
§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
1
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten
§ 93
mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und
§ 15b
der Insolvenzordnung sinngemäß.
2
Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.
3
Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (
§ 87 Absatz 1
).
Verweis auf
§ 116 AktG
von
§ 189 Absatz 3 Satz 4 VAG