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§ 98 Absatz 2 Nummer 3 AktG
3.
jeder Aktionär,
§ 104 Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
1
Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen.
Verweis auf
§ 98 Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 AktG
von
§ 189 Absatz 3 Satz 3 VAG