§ 98 Absatz 2 Nummer 3 AktG
3.
jeder Aktionär,
§ 104 Absatz 1 Satz 1 AktG
(1) 1Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen.