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§ 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB
(2)
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Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Verweis auf
§ 28 Absatz 2 Satz 1 BauGB
von
§ 27 Absatz 1 Satz 3 BauGB