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§ 8 Absatz 2 VAG
(2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden.
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 VAG
von
§ 164 Absatz 1 Satz 1 VAG