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§ 318 Absatz 3 VAG
(3)
1
Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.
Fußnote
(+++
§ 318 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 159 Abs. 1 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 318 Absatz 3 VAG
von
§ 159 Absatz 1 Satz 2 VAG